Vereinssatzung
Satzung des Schützenvereins Rettenberg e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Rettenberg e.V.
und hat seinen Sitz in Rettenberg.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayr. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelöbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, hier Schießsport. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und Pflege der Schützentradition.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss mit einfach Stimmenmehrheit. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag vom Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschiet er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Durch Ausschluss:
Er kann erfolgen bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Schädigung des Vereinsvermögens, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins, bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages eines Jahres trotz Anmahnung und bei Verletzung der Satzung.
Der Ausschluss muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Auschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfach Stimmenmehrheit. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss innerhalb vier Woche Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter, Rechte und Ansprüche gegen den Verein und sein Vermögen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und on den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordungsgemäßen Schießbetriebes sowie die jweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag einschließlich Versicherung rechtzeitig zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen nicht befreit.
§6 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhabt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§7 Zusammensetzung und Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Kassier, einem Schriftführer und einem Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu nächsten gültigen Wahl im Amt. 1. und 2. Schützenmeister sind schriftlich zu wählen.
Die Mitglieder der Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahres gewählt, jedoch nicht alle im gleichen Jahr, sondern abwechselnd folgendermaßen: im 1. Jahr der 2. Schützenmeister und der Jugendwart, im 2. Jahr der 1. Schützenmeister und der Schriftführer und im 3. Jahr der Kassier und der Sportwart, beginnend 1986.
Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisteramtes. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte und gibt bei der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht, welcher einer Entlastung seites eines Rechnungsprüfers bedarf.
Der Schützenmeister bestimmt jedes Jahr 2 Personen, die die Kassenführung auf die Richtigkeit zu prüfen haben.
Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle, erledigt den Schriftverkehr und erstellt einen Jahresbericht.
Dem Sportwart obliegt die Anordnung, Durchführung und Überwachung aller schießsportlichen Veranstaltungen.
2. der Vereinsausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und mindestens 4 Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauert durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Auschuss besteht aus 3 Beisitzern, die auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, jedoch nicht alle im gleichen Jahr, sondern jeweils einen jeden Jahres.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der 2. Schützenmeister und weitere 4 Auschussmitglieder anwesend sind, zusammen mindestens 5 Personen.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den in der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
3. die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch die örtliche Presse und durch die Bekanntgabe an Schießtagen im Januar jeden Jahres einberufen.
Die Tagesordnung ersteckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
a) Entgegennahme der Berichte
des 1. Schützenmeisters, des Schriftführers, des Kassiers und des Sportwartes
b) Entlastung des Schützenmeisteramtes
c) Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses und der Funktionäre
d) Satzungsänderungen
e) Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schirftlich beim 1. Schützenmeister eingericht werden, später nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäß einberufen wurde. Die entscheidet mit einfacher Stimmenmehrkeit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift auszufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 er erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach §1 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtung das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung zu übergeben mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Gleiches gilt auf bei der Aufhebung des Verein oder Wegfall von des bisherigen Vereinszweckes.
§9 Schießordnung
Für den schießsportlichen Betrieb gilt die Schießordnung des BSSB (Bayrischer Sportschützenbund) in der aktuell gültigen Fassung.
Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
§10 Allgemeines
Insoweit in dieser Satzung die besonderen Angelegenheiten des Vereins nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
§11 Haftung des Vereins für Gegenstände
Der Schützenverein haftet nicht für Gegenstände, die in den von ihr benutzen Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.